AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schreinerei Dietmar Plauschinat

I. Geltungsbereich

1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schreinerei Dietmar Plauschinat (nachstehend Auftragnehmer) gelten für sämtliche Leistungen des Auftragnehmers, wie Werk- und Dienstleistungen sowie Verkäufe für den Auftraggeber. Entgegenstehende und abweichende Bedingungen des Auftraggebers sind ausgeschlossen, wenn sie nicht schriftlich vereinbart sind, auch wenn Ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

3. Bei Ergänzungs- und Folgeaufträgen sowie ständigen Geschäftsbeziehungen gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für künftige Geschäfte.

II. Vertragsabschluss

1. Sämtliche Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend.

2. Mit der Bestellung erklärt der Auftraggeber verbindlich, den Auftrag erteilen zu wollen.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von sechs Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Übergabe des Werkes an den Auftraggeber erklärt werden.

3. Mündliche Abreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftraggeber.

III. Vertragsgegenstand

1. Der Vertrag hat die Herstellung von Möbeln und Möbelteilen sowie anderen aus Holzwerkstoffen gefertigten Teilen zum Gegenstand. Der Auftragnehmer nimmt kein Aufmaß. Die Maße werden mittels eines computerunterstützten Programms, welches sich der Auftraggeber von der Internetseite der Auftragnehmers unter www.plauschinat.de herunterlädt, konzipiert. Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit der in das Programm eingegebenen Daten und Maße verantwortlich.

2. Gleiches gilt auch für vom Auftraggeber gesendeten Handzeichnungen

3. Die geschuldete Leistung des Auftragnehmers umfasst nicht die Anfertigung von Zeichnungen und Skizzen, nicht den Zusammenbau der Teile und ferner nicht die Montage der Möbel oder Möbelteile.

4. Leistungsänderungen sind vor Beginn der Ausführungen in einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu regeln. In dieser ist ebenfalls die zusätzliche Vergütung zu regeln.

IV. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Preiskalkulationen erstellt der Auftragnehmer anhand der Angaben des Auftraggebers. Änderungen des Leistungsinhaltes nach Ausführungsbeginn berechtigen den Auftragnehmer zur Korrektur der angegebenen Preise oder zur Erstellung einer Nachberechnung.

2. Die angegeben Preise verstehen sich grundsätzlich ab Werk am Sitz des Auftragnehmers und beinhalten nicht ggf. zusätzlich anfallende Transportkosten, Transportversicherungsprämien etc.

3. Bei Auftragserteilung ist eine Anzahlung von 20% der Vergütung zur Zahlung fällig. Die Restsumme ist nach Fertigstellung der Arbeiten und Abholung der Möbel / Möbelteile etc. sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.

4. Die von Auftragnehmer angegebenen Preise verstehen sich rein netto und gelten zzgl. der gesetzlichen MwSt.

5. Sämtliche Zahlungen sind innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist steht dem Auftragnehmer ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszins in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu. Das Recht der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

V. Leistungszeit

1. Fertigstellungstermine sind für den Auftragnehmer nur verbindlich soweit sie von ihm schriftlich bestätigt worden sind.

2. Der Auftragnehmer kann den Beginn der Fertigung vom Eingang der Anzahlung abhängig machen.

VI. Abnahme

1. Der Auftraggeber ist zur Abnahme des ordnungsgemäß hergestellten Werkes verpflichtet. Dieses hat zu geschehen, bei Abholung oder am Tage der Anlieferung.

2. Spätere Mängelanzeigen können nicht mehr angenommen werden.

3. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber am Tag der Abnahme des Werkes über. Dies gilt auch für Teilabnahmen, sofern dieses schriftlich vereinbart ist, und diese nach Art und Beschaffenheit des Werkes herbeigeführt werden können.

4. Die Abnahme erfolgt durch rügelose Entgegennahme des Werkes

5. Eine Weiterverarbeitung durch den Auftraggeber ersetzt die Abnahme.

VII. Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht

1. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn seine Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis herrühren oder aber seine Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wurden.

2. Der Auftraggeber hat nur dann ein Recht auf Aufrechnung, wenn seine Gegenansprüche unbestritten sind und rechtskräftig festgestellt wurden. Durch unberechtigte Ausübung des Aufrechnungsrechts gelangt der Auftraggeber in Verzug.

VIII. Abtretung

1. Die Abtretungen von gegenwärtigen oder zukünftigen Gegenforderungen des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den Auftragnehmer.

2. -Vor Auftragserteilung

3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Forderungen aus diesem Vertrag gegen den Auftraggeber an Dritte abzutreten.

4. Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen jeglicher Art ist nur zulässig, wenn diese Ansprüche durch den Auftragnehmer anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind.

IX. Eigentumsvorbehalt

1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn sich der Auftragnehmer nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Auftraggeber sich vertragswidrig verhält.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den dem Auftragnehmer entstandenen Ausfall.

3. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt in Höhe des vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) an den Auftragnehmer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Auftragnehmer wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Sache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für den Auftragnehmer. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache des Auftragnehmers zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Zur Sicherung der Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber tritt der Auftraggeber auch solche Forderungen an den Auftragnehmer ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung schon jetzt an. X. Mängelgewährleistung

1. Die Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers beschränkt sich nach dessen Wahl auf Ersatzlieferung, Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz. Bei verzögerter, verweigerter oder mehrmalig fehlgeschlagener Nacherfüllung bleibt das Recht auf Rücktritt oder Minderung sowie Schadensersatz unberührt. Für die vom Auftraggeber bereitgestellten Produkte und bereits erstellten Werke sowie fehlerhafte Montage seitens des Auftraggebers oder Dritter übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung.

2. Rechte des Auftraggebers aufgrund von Mängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Werkes oder mangels Abnahme mit dem Zeitpunkt der Abholung oder Anlieferung der Anlage. Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechtes sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Die vorstehende Verjährungsfrist gilt nicht, sofern ein Anspruch des Auftraggebers aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruht. Sie gilt auch dann nicht, sofern ein Anspruch aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder einer solchen eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht.

XI. Haftung

1. Die Haftung des Auftragnehmers für Ansprüche des Auftraggebers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen nach folgender Maßgabe:

1.1 Der Auftragnehmer haftet nur, wenn er den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die hieraus folgende gesetzliche und vertragliche Haftung des Auftragnehmers ist auf den vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt. Jedoch nicht höher als die gesamte Auftragssumme. (keine Folgeschäden) Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen gelten auch für außervertragliche Ansprüche gegen den Verwender, seine Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

1.2 Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und Beschränkungen gelten nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit einer Person und soweit gesetzlich zwingende Haftungsbestimmungen wie z.B. das Produkthaftungsgesetz anzuwenden sind. Ferner gelten sie nicht bei schuldhafter Verletzung von Kardinalpflichtverletzungen durch den Auftraggeber oder seiner Erfüllungsgehilfen wobei im Falle grob fahrlässiger und vorsätzlicher Verletzung sonstiger Pflichten durch den Auftragnehmer. Zudem gelten die Haftungsbeschränkungen und Haftungsbefreiungen nicht, sofern der Auftragnehmer den Schaden arglistig verschwiegen hat, sei es bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadenverursachung sowie für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Auftragnehmers und dessen.

XII. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Auf diesen Vertrag und sämtliche aus diesem Vertrag resultierende Rechtsstreitigkeiten ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar.

2. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus der zwischen den Parteien bestehenden Vereinbarungen ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

3. Als ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche mit diesem Vertrag im Zusammenhang stehenden Ansprüche wird Duisburg vereinbart.

XIII. Datenschutz

Der Auftragnehmer ist berechtigt, sofern dies für die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäfts erforderlich ist, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Auftraggeber, auch wenn diese von Dritten zur Verfügung gestellt wurden, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu bearbeiten und zu speichern und/oder durch den Auftragnehmer beauftragte Dritte bearbeiten und speichern zu lassen.

XIV. Schlussbestimmungen

1. Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.

2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Im Fall einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem wirtschaftlichen Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, wenn die Vertragspartner die Angelegenheit von vorne herein bedacht hätten.